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Harte Pornografie: Auch Kopieren zum Eigengebrauch
ist verboten
Lausanne, 31.01.02 - Das Bundesgericht hat die Verurteilung eines
Mannes bestätigt, der für sich selber Ausschnitte aus kinderpornografischen
Fotos vergrösserte, aber keinen Handel damit trieb. Dies bedeutet,
dass sich bereits strafbar macht, wer Darstellungen harter Pornografie
für den Eigengebrauch kopiert. Das Bundesgericht argumentierte,
Artikel 197 StGB schütze auch «potentielle Darsteller» harter Pornografie.
Wegen dieser abstrakten Gefährdung sei die Strafbarkeit der Herstellung
nicht nur beschränkt auf Täter, welche beabsichtigen, mit harter
Pornografie zu handeln oder zu tauschen, sondern erstrecke sich
auch auf die Herstellung zum Eigengebrauch. Nach geltendem Recht
ist der blosse Besitz harter Pornografie nicht strafbar. Diese Lücke
soll mit der laufenden Reform des Sexualstrafrechts geschlossen
werden, wie Folco Galli, Sprecher des Bundesamtes für Justiz, bestätigte.
Quelle: ERF Schweiz
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